Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Schach-02

Wir beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, helfen wir Ihnen dabei, eine ungerechtfertigte Kündigung abzuwehren, eine Abfindung durchzusetzen oder sich gegen eine rechtswidrige Abmahnung zu wehren. Wir kümmern uns um ausstehende Lohn/Gehaltszahlungen, einen Ausgleich für Ihre Überstunden oder die Durchsetzung Ihrer Urlaubsansprüche. Ihren Arbeitsvertrag prüfen wir auf versteckte Klauseln oder Ihr Zeugnis auf unpassende Klauseln.

Wenn Sie Arbeitgeber sind, beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihrer Mitarbeiterverträge, verhandeln Betriebsvereinbarungen oder vertreten Sie in Arbeitsgerichtsverfahren oder Einigungsstellen.

Wir beraten auch Betriebsräte und nehmen auf Betriebsratsseite an arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und Einigungsstellen teil.

Ansprechpartner im Arbeitsrecht sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Holzkämper, sowie Herr Rechtsanwalt Siemann.

Zum Thema Arbeitsrecht

Grundbegriffe

Arbeitsvertrag:

Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die beiden Vertragspartner werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt.

 

Individualarbeitsrecht:

Das Individualarbeitsrecht regelt das rechtliche Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Zum Individualarbeitsrecht gehören zum Beispiel:

  • der Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrages
  • die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers (sog. Arbeitnehmerpflichten),
  • die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers,
  • der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
  • die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe Krankheit),
  • die Arbeitszeiten
  • die Befristung des Arbeitsvertrags (sog. befristeter Arbeitsvertrag)
  • der Jugendarbeitsschutz
  • das Kündigungsrecht

 

Kollektivarbeitsrecht:

Das Kollektivarbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen der Arbeitgeberseite und den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer. Der einzelne Arbeitnehmer ist nicht der direkte Adressat, sondern „seine“ Vertretungsorgane wie z.B. Betriebsrat, Personalrat oder Gewerkschaft.

 

Güteverhandlung

Die Güteverhandlung gibt Ihnen und Ihrem Prozessgegner in Anwesenheit des Vorsitzenden Richters die Gelegenheit, das Rechtsbegehren zu erörtern und sich gütlich zu einigen. Gelingt eine Einigung, wird diese in einem Vergleich protokolliert. Können Sie sich dagegen nicht einigen, bestimmt das Gericht in der Regel einen Termin zur Durchführung der Verhandlung vor der Kammer. Zur Vorbereitung des Kammertermins erteilt das Gericht den Prozessparteien zur Klärung offener Punkte regelmäßig Auflagen, die innerhalb der gegebenen Frist erfüllt werden sollten. Eine typische Auflage für den Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess ist es zum Beispiel, die Gründe für eine Kündigung schriftlich vorzutragen.

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die nach dem Inhalt des Vertrags geschuldete Arbeitsleistung im vertraglich festgelegten Umfang und an dem vertraglich vereinbarten Ort zu erbringen.

Die Hauptpflicht auf Arbeitgeberseite besteht darin, die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung (Arbeitsentgelt) zu zahlen.

Als Dauerschuldverhältnis ist das Arbeitsverhältnis durch eine ganze Reihe von sog. Nebenpflichten geprägt, die beide Parteien des Arbeitsvertrages über die Erfüllung der wechselseitigen Hauptpflichten hinaus zu beachten haben.

Auf Arbeitnehmerseite sind dies beispielsweise folgende Nebenpflichten: Pflicht zur Rücksichtnahme im Betrieb, zur Beachtung eines Wettbewerbsverbots, Pflichten im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten, die Pflicht, eine etwaige Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachzuweisen.

Der Arbeitgeber hat auf die Interessen des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen. Ihn trifft eine Fürsorgepflicht. Eine gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht ist beispielsweise die in § 3 EFZG geregelte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers. § 618 BGB regelt ausdrücklich die Pflicht zu Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung. Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), einem Tarifvertrag oder auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform, d.h. E- Mail oder Telefax sind nicht ausreichend.

 

Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen.

 

Das Arbeitsverhältnis kann durch eine vertragliche Vereinbarung, einen sogenannten Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Vom Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag, der die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch der Kündigung regelt. Die Abwicklungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Schriftform, wird regelmäßig aber schon aus Beweiszwecken in Textform abgefasst.