Grundbegriffe
Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet seine Arbeitsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zu erbringen (§ 611 BGB i.V.mit
Arbeitsvertrag). Die Arbeitsleistung wird unselbstständig und weisungsgebunden erbracht.
Abgrenzung zu Beamten, Richter Soldaten
öffentlich – rechtliches Verhältnis
Abgrenzung zu Familienangehörigen
Abgrenzung zur Selbstständigkeit
Indizien: Ort, Dauer, Zeit, Art und Weise der Tätigkeit sind genau festgelegt
Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers
Arbeitnehmer unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers
Arbeiter / Angestellte
Alle Arbeitnehmer sind entweder Arbeiter oder Angestellte. Die Begriffe sind abzugrenzen:
Angestellte - ist diejenige Person, die kaufmännisch, büromäßig oder sonstige geistige Arbeit leistet.
Arbeiter - ist diejenige Person, die vorwiegend körperliche Arbeit entrichtet.
Arbeitnehmerähnliche Personen
Arbeitnehmerähnliche Personen sind vor allem Selbstständige und Heimarbeiter. Sie sind wie ein
Arbeitnehmer wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig ist, jedoch wegen fehlender Eingliederung in die betriebliche Organisation und bei im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.
Freier Mitarbeiter
Freie Mitarbeit ist selbstständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage.
Leitende Angestellte
Nehmen eine Sonderstellung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer ein. Leitende Angestellte üben teilweise Arbeitgeberfunktionen aus und stehen damit eher im Lager des Arbeitgebers. Es gelten unter Anderem Sonderregelungen §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 & 2 ArbZG, 14 Abs. 2 KSchG.
Arbeitgeber
Ist derjenige der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Gemäß §§ 611, 612 BGB ist der Arbeitgeber vor allem zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Regelungen des Arbeitsvertrages. Arbeitgeber können natürliche und juristische Personen, aber auch Personenhandelsgesellschaften sein. Andere Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit scheiden dagegen als Arbeitgeber aus.
Mängel bei Zustandekommen des Arbeitsvertrages
Anfechtung des Arbeitsvertrages/Vorstellungsgespräch
Neben der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht auch die Möglichkeit der Anfechtung. Mit der Anfechtung wird das Arbeitsverhältnis mit „Jetztwirkung“ aufgelöst.
Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages kommt in Betracht bei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB), bei einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) oder bei einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB).
Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages ist unter anderem möglich, wenn im Rahmen des Vorstellungsgesprächs zulässige Fragen falsch beantwortet worden sind.
Fragen die nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen:
Ob eine Frage im Vorstellungsgespräch im Einzelfall zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, um welchen konkreten Arbeitsplatz es geht. Nur dann, wenn die Frage in Bezug auf diesen Arbeitsplatz von Bedeutung ist, darf sie von Ihnen gestellt werden.
Unzulässige Fragen dürfen durch den Arbeitnehmer falsch beantwortet werden. Die zulässige Lüge hat keine Auswirkung auf sein Arbeitsverhältnis.
Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist nur dann berechtigt, wenn zum Beispiel der Anfechtungsgegner zulässig nach einer verschwiegenen Tatsache gefragt worden ist oder wenn er nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zur Offenbarung verpflichtet war, auch wenn er hätte wissen oder erkennen müssen, dass die Tatsache für die Begründung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung war.
Bei den Rechtsfolgen einer Anfechtung muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden: der Anfechtung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Anfechtung nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis wird immer zum „Jetztzeitpunkt“ aufgehoben.
Faktisches Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, obwohl kein wirksames Vertragsverhältnis besteht. Dies ist vor allem der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund falscher Tatsachen geschlossen worden ist (bspw. unzulässige falsche Auskunft beim Vorstellungsgespräch).
Beim Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses reicht eine einseitige Erklärung einer Partei zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Arbeitnehmer hat für seine Zeit der Arbeit aber Ansprüche auf Lohn, Entgeltzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Zeugnis.